Rechtsanwälte
                    Frank T. Ristinger
            
      Hans-Joachim Vogel

Verkehrsunfall

Wenn Sie in einen Unfall verwickelt wurden, ist - nach der Versorgung von eventuellen Verletzten - der Austausch der Personalien und der Angaben zu Fahrzeug und Versicherung ein wichtiger Punkt. Abgesehen davon, daß dies für die Durchsetzung eigener Ansprüche wesentlich ist, steht die Mißachtung dieser Pflicht auch unter Strafe („Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort” gemäß § 142 Strafgesetzbuch).
Folgende Angaben sollten Sie notieren
      - Datum, Uhrzeit und genauer Ort des Unfalls
      - Kennzeichen, Marke und Typ des Fahrzeugs Ihres Unfallgegners
      - Name, Vorname und Anschrift Ihres Unfallgegners
      - Versicherungsgesellschaft und Versicherungsscheinnummer der
         Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners und ggf. Daten der “grünen Karte”
      - Name, Vorname und Anschrift eventueller Zeugen
      - ggf. zuständige Polizeidienststelle und Aktenzeichen
Einen Unfallfragebogen (pdf-Datei) finden Sie hier.
Falls Sie einen Foto zur Hand haben, sollten Sie
      - die Unfallsituation (möglichst aus verschiedenen Ansichten) und
      - die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen
fotografieren.
Bei Unklarheiten oder Unsicherheiten sollten Sie die Polizei hinzuziehen.

Geben Sie nie ein Schuldanerkenntnis oder eine Erklärung, in der ein Mitverschulden eingeräumt wird, ab. Sie können hierdurch Ihren Versicherungsschutz verlieren. Unbedenklich ist jedoch in der Regel, wenn Sie den Unfallhergang einvernehmlich und ohne Bewertung der Schuldfrage festhalten und bestätigen.

Schadensersatz

Wenn Ihnen durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall Schaden entstanden ist, so sind Ihnen der Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung zum Ersatz Ihres Schadens verpflichtet. Hierbei kommen eine Vielzahl von Positionen in Betracht:
       - Sach- und Fahrzeugschaden nebst verbleibender Wertminderung trotz Reparatur
       - Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung
       - Schmerzensgeld und Haushaltshilfekosten bei Personenschäden sowie
         nicht von der Krankenkasse ersetzte Arzt- und Heilbehandlungskosten
       - sonstige Kosten (Pauschal oder gegen Nachweis)
Die Höhe des Schadens muß allerdings für jede einzelne Schadensposition - spätestens falls ein Rechtsstreit erforderlich ist - detailliert nachgewiesen werden. Und die möglichen Einwendungen sind vielfältig.
Insbesondere Leistungen einer eigenen Versicherung (z.B. Vollkasko oder Krankenversicherung) mindern den Schaden (zumindest teilweise) und sind der gegnerischen Versicherung daher mitzuteilen.

Schadensminderungspflicht

Jeder Geschädigte ist andererseits aber auch verpflichtet, den Schaden nicht unnötig zu vergrößern. Dies bedeutet zum Beispiel, daß vor Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären ist, ob der Schaden in angemessenem Verhältnis zu den zu erwarteten Sachverständigenkosten steht.
Die Schadensminderungspflicht geht jedoch nicht so weit, daß Sie sich selbst mit dem Haftpflichtversicherer Ihres Unfallgegners herumschlagen müssen:
Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Abwicklung des Schadensfalles ist also kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.

Bußgeld

Wenn Sie - wegen eines Unfalls oder aus sonstigem Anlaß - einen Bußgeldbescheid erhalten haben, so können Sie sich innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab dessen Zustellung zur Wehr setzten.
Um die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Vorgehens prüfen zu können, wird üblicherweise (oft gleichzeitig mit dem oft schon zur Wahrung der 14-tägigen Frist eingelegten Einspruch) Akteneinsicht beantragt.
Aus der Bußgeldakte läßt sich dann in der Regel ersehen, ob ein Vorgehen gegen den Bußgeldbescheid letztlich Erfolg haben kann. Weiterhin prüft auch die Bußgeldstelle aufgrund des Einspruchs die Aktenlage in der Regel selbst noch einmal.

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