Rechtsanwälte
                    Frank T. Ristinger
            
      Hans-Joachim Vogel

Arbeitsvertrag

Arbeits- und Dienstverträge können formfrei - das heißt auch mündlich - abgeschlossen werden.
Allerdings empfiehlt es sich in jedem Fall, den Arbeitsvertrag schriftlich abzufassen und die wechselseitigen Rechte und Pflichten genau zu regeln. Die möglichen Regelungen sind vielfältig. Beispiele sind
       - Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Gründe für eine etwaige Befristung
       - Aufgaben und Tätigkeit des Arbeitnehmers
       - Vergütung einschließlich etwaiger Provisionen, Erfolgsprämien, Zulagen,
         private Kfz-Nutzung usw.
       - Fälligkeit und Bezahlung der Vergütung, Anspruch auf Vorschüsse
       - Dauer und Lage der Arbeitszeit,
       - Überstunden, deren Bezahlung, Abgeltung oder sonstigen Ausgleich
       - Arbeitsort, Dienstsitz
       - Kündigungsfristen
       - Wettbewerbsverbote
Präzise Regelungen vermeiden regelmäßig Mißverständnisse und damit auch Streit.

Kündigung

Ein Vorgang, der häufig Streit nach sich zieht, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses - auch wenn diese nur mündlich eingegangen wurde - bedarf gemäß § 623 BGB (zumindest) der Schriftform. Eine strittige Frage ist hier häufig der Zeitpunkt des Zugang der Kündigung sowie der Nachweis des Zugangs selbst.

Die Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber kann zum Beispiel nach dem Kündigungsschutzgesetz unwirksam sein, wenn dessen Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits 6 Monate bestanden hat. Weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetz ist, daß der Arbeitgeber eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern beschäftigt.
Der Arbeitgeber sollte die Kündigungsgründe dokumentieren und dem Arbeitnehmer diese anläßlich der Kündigung zumindest mündlich darlegen, sofern auf seinen Betrieb das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Wenn sich der Arbeitnehmer insoweit auf die Unwirksamkeit einer Kündigung berufen will, muß er innerhalb von 3 Wochen ab dem Zugang der Kündigung beim zuständige Arbeitsgericht eine entsprechende Klage erheben.

Unabhängig empfiehlt es sich für den Arbeitnehmer, bei jeder Kündigung das Arbeitsamt unverzüglich zu informieren.

Lohnfortzahlung

Erkrankt der Arbeitnehmer durch einen unverschuldeten Unfall, so kann der Arbeitgeber, der Entgeltfortzahlung leisten muß, einen Schadensersatzanspruch gegen den Unfallverursacher haben.
Hat der Arbeitnehmer hingegen einen derartigen Unfall durch private Aktivitäten selbst (z. B. Schlägerei, Risikosport)  verschuldet, so kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausgeschlossen sein..

[Home] [Recht + Rat] [Links] [Anfahrt] [Kontakt] [In eigener Sache] [Impressum]